Skip to main content

Feinstaubplakette

Die Feinstaubverordnung und damit auch die Feinstaubplakette, eigentlich „Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge“ ist seit ihrem Beschluss im Jahre 2006 zu einem viel besprochenen Thema geworden. Gültigkeit hat die neue Verordnung seit dem 1. März 2007 und noch immer sind viele Details unklar und viele Fragen offen:

Feinstaubplakette

Feinstaubplakette Bild:TK

Warum wurde die Verordnung überhaupt eingeführt, für wen gilt sie, welche unterschiedlichen Arten von Kennzeichnungsplaketten gibt es, was bedeuten sie jeweils und welchen Fahrzeugen sind sie zuzuordnen, wo wird die Plakette benötigt, wo ist sie erhältlich, was kostet sie und was sind die Konsequenzen, wenn die Plakette nicht am Fahrzeug geführt wird? Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen beantwortet und die Hintergründe der Feinstaubverordnung erläutert.

Gründe für die Einführung der Feinstaubplakette
Die Weltgesundheitsorganisation berichtet, dass es jährlich weltweit zu 370.000 Todesfällen infolge einer zu hohen Belastung mit Feinstaub kommt. Bei Feinstaub handelt es sich um Partikel, die für eine Filterung durch den menschlichen Rachen oder die Nasenschleimhäute zu klein sind und die von daher ungehindert in die Lunge gelangen, wo sie ernsthafte Erkrankungen wie Asthma und Krebs erzeugen können.

Da auch Europa mit 65.000 jährlichen Todesfällen stark betroffen ist, kam es bereits im Jahr 1999 zu einer Luftqualitätsrichtlinie der EU, die eine Senkung der Feinstaubbelastung fordert. Da in vielen deutschen Städten die vorgegebenen Messwerte ständig überschritten werden, wurde die Errichtung von Umweltzonen beschlossen, in denen gesonderte Emissionsregeln gelten.

Um dies kontrollierbar zu machen und darüber hinaus auch das Bewusstsein der Bürger über die schädigenden Wirkungen ihrer jeweiligen Fahrzeuges zu schärfen, wurde darüber hinaus beschlossen eine Kennzeichnungsplakette einzuführen, die durch einen Farbcode Auskunft über die Bauweise des Fahrzeuges und insbesondere über die verursachten Emissionen gibt.

Es ist den Kommunen künftig überlassen Umweltzonen zu definieren, in denen, abgesehen von den Inhabern bestimmter Ausnahmeregelungen, ein generelles Fahrverbot herrscht, ebenso kann lediglich Fahrzeuge bestimmter Schadstoffklassen die Durchfahrt gestattet werden.

Die vier Schadstoffgruppen und ihre jeweiligen Plakettenfarben
Insgesamt werden vier verschiedene Schadstoffgruppen definiert. Erkennbar für den Fahrzeughalter ist die Schadstoffklasse anhand der Schlüsselnummer 1 innerhalb der Fahrzeugpapiere. Entscheidend sind hier die letzten beiden Ziffern, die sogenannte Emissionsschlüsselnummer. Die Schadstoffgruppe 1 besteht aus alten Dieselfahrzeugen und Benzinfahrzeugen ohne geregelten Katalysator. Diesen Modellen wird keine Plakette zugeteilt. Für Dieselfahrzeuge trifft dies auf Modelle mit den Emissionsschlüsselnummern 0-24, 34, 40, 77, 88 und 98 zu, bei Benzinern gelten die Ziffern 0, 03-13, 15, 17, 88 und 98.

Die Plakette für die Schadstoffgruppe 2 ist rot und ausschließlich für Dieselfahrzeuge vorgesehen, wenn sie die Emissionsschlüsselnummern 25-29, 35, 41 oder 71 tragen.
Die Schadstoffgruppe 3 ist ebenfalls Dieselfahrzeugen vorbehalten, die Kennzahlen lauten 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52 und 72, sowie bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter (Partikelminderungsstufe 1) bei den Ziffern 14, 16, 18, 21, 22, 25-29, 34, 35, 40, 41, 71 und 77.

Die Schadstoffgruppe 4 wiederum trifft auf alle Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator mit den Ziffern 01, 02, 14, 16, 18-70, 71-75 und 77 und für Dieselfahrzeuge mit den Ziffern 32, 33, 38, 39, 43, 53-70 sowie 73-75. Hinzu kommen Dieselfahrzeuge die mit Partikelfiltern nachgerüstet wurden und zwar in folgender Weise: Partikelminderungsstufe 1, Kennzahlen 49-52, Partikelminderungsstufe 2, Kennzahlen 30, 31, 36, 37, 42, 44-48 sowie 67-70 und für die Partikelminderungsstufe 3 schließlich die Emissionsschlüsselnummern 32, 33, 38, 39, 43 und 53-66. In Zweifelsfällen kann der ADAC weiterhelfen, sowohl über die Internetseiten des Vereins, als auch direkt bei den einzelnen Vertretungen.

Verfügbarkeit, Kosten und Beschaffenheit der Plaketten
Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, die Plakette anzuschaffen und sichtbar zu befestigen, vielmehr berechtigt sie zum Durchfahren bestimmter Gebiete, die für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit einer örtlich nicht zugelassenen Schadstoffklasse gesperrt sind. Die Plaketten sind über die Kfz-Zulassungsstellen und alle Werkstätten, in denen Abgassonderuntersuchungen durchgeführt werden, erhältlich. Da es keine generelle Verordnung über den Abgabepreis gibt, variiert dieser zwischen 5 und 10 Euro. Einzelne Städte, wie zum Beispiel Berlin oder Stuttgart, bieten den Erwerb der Plakette auch Online an.

Die Plakette ist kreisrund, hat einen Durchmesser von 80mm und ist schwarz umrandet. Die Fälschung wird dadurch erschwert, dass sich die Plakette nicht entfernen lässt, ohne dass sie zerstört wird. Sie enthält ein Schriftfeld, in das mit einem lichtechten und säurefesten Stift das Kennzeichen eingetragen wird.

Ausnahmeregelungen
Die Feinstaubverordnung sieht in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge Ausnahmen vor. Diese dürfen auch ohne entsprechende Plaketten die Umweltzonen unbegrenzt befahren. Es handelt sich im Einzelnen um Mofas, Roller und Motorräder, um Baufahrzeuge und -maschinen, um Traktoren und Zugmaschinen der Forstwirtschaft, weiterhin um Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz, Fahrzeuge von Gehbehinderten, Blinden und hilflosen Personen, ebenso Fahrzeuge, in denen diese Personengruppen gefahren werden, darüber hinaus Fahrzeuge von Polizei, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Militär, zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr in wichtigen Missionen unterwegs sind und schließlich Oldtimer mit H-Kennzeichen.

Rechtliche Konsequenzen
Wer ohne entsprechende Plakette in eine Umweltzone fährt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und zusätzlich einem Punkt in Flensburg bestraft. Kontrolliert wird die Einhaltung der Feinstaubverordnung durch Kräfte der Polizei und der Ordnungsämter. Um es erneut deutlich zu sagen: Die Plakette ist keine allgemeine Verpflichtung für alle Fahrzeughalter sondern wird nur dann benötigt, wenn Umweltzonen befahren werden sollen.

Kritik an der Feinstaubverordnung
Nach wie vor wird die Feinstaubverordnung sehr kontrovers diskutiert, was vor allem darauf zurück zu führen ist, dass ihre Wirksamkeit in Zweifel gestellt wird. Abgesehen davon, dass lediglich 11% des Feinstaubs von Kraftfahrzeugen stammen, ist die gewählte Maßnahme lediglich zur Reduzierung des Feinstaubs im Bereich von 2 bis 3% geeignet, was ihre Wirksamkeit fraglich macht. Dieser Auffassung schließt sich unter anderem auch der ADAC an, der die Kommunen durch seinen Vorstand aufruft, von einer Deklarierung von Umweltzonen abzusehen. Stattdessen empfiehlt der ADAC den Haltern von Dieselfahrzeugen, diese im Bedarfsfall mit geeigneten Partikelfiltern auszurüsten, um auf diese Weise einerseits einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und darüber hinaus die dafür geltenden Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.